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AGB

Verkaufs-, Lieferungs-, und Zahlungsbedingungen
der Gustav Moellmann GmbH & Co KG




Stand 01.09.2006

Allgemeines

Unseren Lieferungen liegen ausschließlich unsere Verkaufs- ,Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Die Geltung etwaiger vom Käufer verwendeter Bedingungen ist selbst dann ausgeschlossen, wenn wir solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen und Ergänzungen des Käufers sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung wirksam. Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten die nachfolgenden Bedingungen für künftige Käufe auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.


1. Angebot und Abschluss

(1)Unsere Angebote sind nur für eine angemessene Frist gültig und freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

(2)Aufträge und deren Änderungen sind für uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung bindend. Dies gilt auch für Bestellungen an unsere Vertreter.

(3)Der Käufer prüft den Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigungen und hat eventuelle Unstimmigkeiten sofort zu beanstanden.


2. Preise

(1) Die Preise sind in Euro gerechnet, beziehen sich grundsätzlich auf den Warenwert und enthalten keine Mehrwertsteuer, sie gelten ab Werk und sind stets freibleibend. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

(2)Eine Erhöhung der Werkstoffpreise und Löhne oder Kosten für Fremdarbeiten und -teile sowie nachträgliche, im Preis nicht berücksichtigte Angaben berechtigen uns zu einer verhältnismäßigen Preiserhöhung.

(3)Bei Bestellung einzelner Beschläge, insbesondere solcher mit Sondermaßen oder in besonderen Ausführungen, behalten wir uns vor, Mindermengenzuschläge zu berechnen.

(4)Soweit wir auf Notierungen unserer Kataloge Rabatte einräumen ,besteht auf deren Gewährung und Höhe kein Rechtsanspruch. Das gilt auch für einmal gewährte Sonder- oder Mengenrabatte oder Sonderpreise. Wir behalten uns die jederzeitige Änderung unserer Preise und Rabatte entsprechend der Kostenlage vor. Bei Bestellungen unter 200,- netto entfällt jeglicher Rabatt zum wenigstens teilweisen Ausgleich der Bearbeitungskosten.

(5)Bei Bestellungen und Aufträgen, die nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss ausgeführt werden sollen, sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Rechnung zu stellen. Die Lieferfrist beginnt keinesfalls vor der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten der Ausführung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zu Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Sofern sich die. Ablieferung aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn wir dem Käufer die Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist gemeldet haben.

(6)Teillieferungen sind zulässig. Teilabrufe haben so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine einwandfreie Herstellung und Auslieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist möglich ist. Andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um einen entsprechenden Zeitraum. Alle durch Teillieferungen entstehenden zusätzlichen Transport- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers.

(7)Bei einem Auftragswert unter 150 Euro netto berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von Euro 15,00, falls nichts anderes vereinbart wurde.


3. Auftragsänderungen, Sonderteile

(1)Auftragsänderungen vor oder nach Erhalt der Auftragsbestätigung können wir nur berücksichtigen, wenn dadurch anfallende Mehrkosten vom Käufer übernommen werden und eine ausreichende Verlängerung der Lieferzeit zugebilligt wird.

(2)Änderungen und Abweichungen in der Ausführung eines Auftrages sind unserseits zulässig, wenn sie aus technischen Gründen notwendig sind.

(3)Von uns für die Herstellung von Sonderteilen angefertigte Werkzeuge, Einrichtungen, Kokillen, Modelle usw. bleiben stets unser Eigentum und können nicht herausgegeben werden, auch wenn vom Käufer ein Werkzeugkosten-Anteil bezahlt wurde. Zur Annahme von Anschlussaufträgen sind wir nicht verpflichtet.


4. Lieferung

(1)Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber stets unverbindlich. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

(2)Verspätete Lieferungen verpflichten uns nicht zum Schadenersatz, geben dem Käufer aber auch nicht das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Fälle höherer Gewalt und Betriebsstörungen einschl. Rohmaterialmangel, Maschinendefekte, Arbeitsmangel (auch infolge Krankheit und Krieg) entbinden uns von der angegebenen Lieferfrist und von der Verpflichtung zur vollständigen Auslieferung.

(3)Abrufbestellungen gelten längstens bis zu 12 Monaten ab Datum unserer Auftragsbestätigung. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die noch nicht abgerufene Ware an den Käufer abzusenden und zu berechnen oder die hier lagernden Materialien nebst unseren Kostenund Gewinnaufschlägen in Rechnung zu stellen.

(4)Falls der Versand oder die Bestellung auf Wunsch des Kunden verzögert wird, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat berechnet werden. Dieses Lagergeld wird auf höchstens 5 % begrenzt, wenn nicht nachweislich höhere Kosten entstanden sind.

(5)Produktions- und materialbedingte Über- und Unterlieferungen von bis zu 10% behalten wir uns vor.



5. Versand, Verpackung

(1)Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, und zwar nach unserem besten Ermessen ohne Verpflichtung für billigste und sicherste Verfrachtung.

(2)Verpackung wird berechnet und nicht zurückgenommen. Bei unbeanstandeter Übernahme durch den Frachtführer gilt einwandfreie Verpackung als nachgewiesen. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt oder an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben ist; spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lieferwerks. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage des Zugangs der Mitteilung über die Versandbereitschaft auf den Käufer über. Versicherungen führen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers für dessen Rechnung aus.

(3)Gelieferte Ware wird nicht zurückgenommen.

(4)TransportverpackungGitterboxen werden von allen Spediteuren im Tauschverfahren leihweise zur Verfügung gestellt.

Kartons. Wir verwenden ausschließlich Kartons nach der neuen Verpackungsverordnung mit Resy-Zeichen.

Transport-Verpackung kann von uns nur dann der Wiederverwertung zugeführt werden, wenn die Rück-sendung an uns frei Haus erfolgt.


6. Rücksendungen

(1)Rücksendungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung und haben frei unser Werk zu erfolgen.

(2)Wenn wir die Rücksendung nicht zu vertreten haben, dürfen wir die Gutschrift je nach Art und Umfang der Retoure um 10-25 % für die uns entstehenden Kosten kürzen.


7. Zahlungen

(1)Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto, jeweils gerechnet vom Absendetag der Ware. Skontoabzug ist nur zulässig, wenn alle zur Nettozahlung fälligen Rechnungen bezahlt sind, Rechnungen über Montagen und Lohnarbeiten plus Werkzeuge sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Im übrigen steht uns nach §§ 366, 367 BGB das Recht der Bestimmung zu, wie Zahlungen anzurechnen sind.

(2)Unsere Vertreter sind nicht inkassoberechtigt.

(3)Wechsel werden von uns nur aufgrund besonderer Vereinbarung hereingenommen. Die Hereinnahme von Wechsel und Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber.


8. Zahlungsverzug

(1)Bei Zielüberschreitungen berechnen wir - ohne dass es einer Mahnung bedarf - Zinsen in Höhe der uns selbst entstehenden Kosten für Bankkredite, mindestens jedoch 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank oder Bearbeitungsgebühr, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens.

(2)Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, ungünstigen Auskünften über den Käufer (insbesondere wenn bei diesem Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungen vorkommen) werden alle noch anstehenden Forderungen - auch aus Wechsel - sofort fällig.

(3)Wir sind in den vorgenannten Fällen befugt, bereits gelieferte Ware sicherheitshalber wieder an uns zu nehmen, ohne dass hierdurch die Zahlungspflicht des Käufers erlischt. Ist die Lieferung noch nicht erfolgt, können wir die Fertigung und Lieferung von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen. Wir sind auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


9. Gewährleistung

(1)Eine Gewähr dafür, dass die von uns angebotenen oder gelieferten Waren für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet sind, übernehmen wir nicht.

(2)Der Käufer muss die gesamte Ware sofort nach Erhalt genau prüfen. Bei begründeter schriftlicher Beanstandung innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware leisten wir nach unserer Wahl kostenlosen Ersatz oder erstatten den berechneten Preis, wenn uns die beanstandeten Teile zuvor zurückgesandt werden und eine Behebung der Mängel nicht möglich ist. Alle weitergehenden Ansprüche, mögen sie heißen wie sie wollen - auch im Falle besonderer Garantien oder Zusicherungen - sind ausgeschlossen.

(3)Der Käufer ist verpflichtet, die nach fachlichem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Ersatzlieferung zu gewähren. Räumt der Käufer diese nicht ein, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Dieses gilt auch dann, wenn und der Käufer auf unser Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zu Verfügung stellt.

(4)Für die Gewährleistungsansprüche des Käufers gilt eine Verjährungsfrist von 12 Monaten.

(5)Unsere Haftung erlischt, wenn Nacharbeiten und Änderungen ohne vorherige Zustimmung vorge-nommen oder von uns nicht gelieferte Teile verwendet wurden.

(6)Voraussetzung für die Gewährleistung ist die Erfüllung der vom Käufer obliegenden Vertrags-verpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

(7)Weitere gewährleistungsrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen.

(8)Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.

(9)Der Auftragnehmer stellt Gustav Moellmann vollumfänglich von allen Mehrkosten, Verlusten und Schäden frei, die durch mangelhaft gelieferte Teile verursacht wurden oder auf diese zurückzuführen sind, ebenso von jeglichen Ansprüchen Dritter aus der Produkthaftung sowie aus der Verletzung von Patent- und Schutzrechten.



10. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und bis zur Einlösung der uns dafür gegebenen Schecks und Wechsel unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Kontokorrenteigentumsvorbehalt nicht. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur im normalen Geschäftsverkehr gestattet, Verpfändung oder Sicherungsübereignung also untersagt.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen. Wird die gelieferte Ware verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden, so erlischt unser Eigentum nicht. Vielmehr werden wir Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen des Bestellers tritt dieser mit dem Abschluss des Liefervertrages an uns zu unserer Sicherung ab. Wir nehmen die Abtretung an. Für den Fall, dass der Besteller mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, ist er Verpflichtet, uns seine vorstehend abgetretenen Außenstände nach Rechnungsdatum, Rechnungshöhe und Adresse des Abnehmers auf Verlangen bekanntzugeben und Bucheinsicht zu gewähren. Zugriffe Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen sind vom Besteller sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt.



11.Aufrechnung

(1)Die Aufrechnung mit Ansprüchen jeglicher Art des Käufers ist unzulässig, desgleichen die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche oder aus irgend einem anderen Grunde.

(2)Die Abtretung von Ansprüchen und Ersatzansprüchen, die aus einem Geschäftsabschluss gegen uns erworben werden, ist ausgeschlossen.


12. Patente

Bei Anfertigung nach Angaben, Muster, Zeichnungen oder Entwürfen des Käufers ist dieser für die Ordnungsmäßigkeit in Bezug auf das Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht selbst verant-

wortlich. Für alle in diesem Zusammenhang entstehenden Folgen haften wir nicht. Der Käufer ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.



13. Produkthaftung etc., Haftungshöchstgrenze und sonstige Schadenersatzansprüche(

1)Unsere Haftung aus allen Rechtsgründen, vertraglich oder außervertraglich beschränkt sich auf den Umfang unserer Versicherungsdeckung.

(2)Soweit nicht im Vertrag einschließlich dieser Bedingungen etwas anderes bestimmt wird, werden Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Mangelfolgeschäden, Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss oder unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, die beruhen unsererseits oder seitens unserer Erfüllungsgehilfen aus Vorsatz, auf grob fahrlässigem Verhalten oder auf der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten.

(3)Soweit wir zum Schadenersatz verpflichtet sind, beschränkt sich diese Verpflichtung stets auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraus sehbaren Schaden.

(4)Unsere gesamte Haftung wegen des grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens unserer Erfüllungsgehilfen oder unserer Verrichtungsgehilfen sowie wegen deren leichtfahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten wird beschränkt auf den Umfang unserer Versicherungsdeckung gem. vorstehender Ziffer (1).

(5)Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss sowie positiver Vertragsverletzung verjähren in derselben Frist wie die Gewährleistungsrechte, soweit sie auf Sachmangel beruhen, ansonsten in 3 Jahren.

(6)Eventuelle Ansprüche eines Geschädigten nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.



14. Geltung, Gerichtsstand

(1)Für sämtliche Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Bestellungen sind ausschließlich die vorstehenden Bedingungen maßgebend, welche durch Auftragserteilung als anerkannt gelten. Von diesen Bedingungen abweichende Einkaufsvorschriften des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir hiergegen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

(2)Abweichende Bedingungen erkennen wir nur dann an, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.

(3)Bei rechtlicher Ungültigkeit eines Teils unserer Verkaufsbedingungen bleiben die übrigen Punkte verbindlich.

(4)Erfüllungsort ist Velbert, Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien einschließlich Wechsel- und Scheckklagen ist das für unseren Hauptsitz zuständige Gericht, Wenn der Käufer Vollkaufmann ist. Maßgebend ist das deutsche Recht.

(5)Internationale Zuständigkeit des deutschen Gericht ist vereinbart.

(6)Wir arbeiten mit der elektronischen Datenverarbeitung unter Berücksichtigung des Bundes-datenschutzgesetzes.



15. Sonderbedingungen für Werkzeuge und Formen

(1)Für Werkzeuge und Formen, die zur Erledigung von Aufträgen eines Bestellers durch uns oder in unserem Auftrag durch einen Dritten angefertigt werden, wird der Besteller mit einem Werkzeugkostenanteil belastet. Die Belastung eines Werkzeugkostenanteils bedeutet nicht ausschließlich die Anfertigung eines neuen Werkzeuges. Es steht unserem Ermessen frei, auch vorhandene Werkzeuge zu ändern oder zu erweitern.

Dieser Anteil istbei einem Werkzeugkostenanteil unter Euro 2556,46 sofort nach Empfang der Ausfallmuster

bei einem Werkzeugkostenanteil über Euro 2556,56 mit 1/3 bei Bestellung und mit 2/3 bei Versand der Ausfallmuster (auch wenn noch Änderungen notwendig werden) ohne Skontoabzug zu bezahlen. Änderungen von Werkzeugfertigteilen, die eine Verschiebung der Vorlage des Ausfallmusters nach sich ziehen, berechtigen uns, die sofortige Erstattung des bis dahin aufgewendeten Werkzeugkostenanteils zu fordern. Wird der Auftrag vom Besteller annuliert oder innerhalb von 6 Monaten nach Werkzeugfertigstellung kein Auftrag enstprechend dem Angebot erteilt, so sind wir berechtigt, die Differenz zwischen dem Werkzeugkostenanteil und den vollen Werkzeugkosten zu berechnen.(2)Die Werkzeuge und Formen werden für Nachbestellungen bei uns sorgfältig aufbewahrt und gegen Feuerschäden versichert. Außerdem übernehmen wir die Kosten für die Wartung und Pflege. Soweit durch den Einsatz einer Produktion Werkzeuge und Formen bzw. Teile dem natürlichen Verschleiß unterliegen, werden diese von uns in Absprache mit dem Besteller gegen Berechnung unserer Selbstkosten ganz oder teilweise instandgesetzt bzw. erneuert. Da durch den Werkzeugkostenanteil unsere Aufwendungen für die konstruktive Leistung, den Bau, das Einfahren, die laufende Wartung, Pflege usw. der Werkzeuge nicht gedeckt werden, bleiben Werkzeuge in unserem Besitz. Zur Herausgabe sind wir nicht verpflichtet. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt ein Jahr nach der letzten Lieferung. Wird uns vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht um ein weiteres Jahr. Nach dieser Zeit und ausbleibenden Nachbestellungen und auch wenn unsere Lieferungen und Leistungen nicht vereinbarungsgemäß bezahlt werden können wir frei über die Werkzeuge verfügen.

(3)Von Kunden beigestellte Werkzeuge, Prüfeinrichtungen, Vorrichtungen und Lehren sind von uns nicht versichert. Die Kosten für Wartung, Pflege und Reparaturen gehen zu Lasten des Eigentümers und werden auch nach Absprache mit ihm nur gegen Berechnung unserer Selbstkosten von uns übernommen.

(4)Kosten für Prüfeinrichtungen, Lehren, Vorrichtungen und sonstige Spezialeinrichtungen, die für die Überprüfung der Erzeugnisse vom Besteller gefordert werden, sind weder in den Werkzeugkosten noch in den Stückpreisen enthalten. Soweit solche erforderlich sind, sind sie vom Besteller frei beizustellen. Sie bleiben Eigentum des Bestellers.


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